Statuten 

1.        Name und Zweck

Art. 1          
Unter dem Namen Feuerwehr – Verein Balgach (FWVB) besteht in Balgach ein Verein gemäss Art.60 des ZGB. Sitz des Vereins ist Balgach.  

Art. 2          
Der Verein bezweckt:

2.1.     Die Pflege guter Kameradschaft und gegenseitiger Unterstützung
2.2.     Förderung des Feuerwehrwesens im Allgemeinen, sowie das Aufrechterhalten guter Feuerwehr-Traditionen.
2.3.     Die Schaffung und Erhaltung eines guten Korps – Geistes  

2.        Mitgliedschaft

Art. 3          
Der Verein besteht aus:

3.1.        Aktivmitglieder
3.2.        Ehrenmitglieder
3.3.        Altmitglieder  

Art. 4          
Aktivmitglied kann jeder in der Feuerwehr – Mittelrheintal Kompanie Balgach eingeteilte AdF (Angehörige der Feuerwehr) werden. Die Aufnahme erfolgt auf Vorschlag des Vorsandes durch die Hauptversammlung.

4.1.         Aktivmitglieder können nach Beendigung der Dienstleistung in der Feuerwehr zu den Altmitgliedern übertreten.
4.2.         Altmitglieder sind stimm- u. wahlberechtigt und können an allen Veranstaltungen des Vereins teilnehmen, sofern der Jahresbeitrag weiterhin bezahlt wird. 4.3.         Mitglieder des Vereins, welche sich um denselben oder um die Verwirklichung seiner Bestrebungen besondere Verdienste erworben haben, einen guten                        Probenbesuch in der Feuerwehr aufweisen können und an den Veranstaltungen des Vereins aktiv teilnehmen, können auf Antrag des Vorstandes zu                              Ehrenmitglieder ernannt werden.
4.4.         Der Austritt aus dem Verein hat schriftlich, auf Ende eines Vereinsjahres, zu erfolgen.
4.5.         Bei Austritt aus dem Verein verbleiben die einbezahlten Beiträge in der Vereinskasse. Ebenso findet bei Nichtteilnahme an Vereinsanlässen keine                                  Rückvergütung statt.  

3.        Organisation  

Art. 5          
Die Organe des Vereines sind:

5.1.         Die ordentliche Jahreshauptversammlung
5.2.         Der Vorstand (mindestens 5 Mitglieder)
5.3.         Die Geschäftsprüfungskommission (2 Mitglieder)    

Art. 6          
Die Jahreshauptversammlung findet in der Regel im Monat Februar statt. Die Mitglieder werden 14 Tage vorher schriftlich eingeladen.

6.1.        Die ordentlichen Traktanden sind:

1.              Appell und feststellen des absoluten Mehres.
2.              Wahl der Stimmenzähler
3.              Protokoll der letzten Hauptversammlung
4.              Jahresberichte:

a.               Präsident
b.               Kommandant
c.               Kassier
d.               Geschäftsprüfungskommission

5.              Mutationen (Eintritte, Austritte)
6.              Wahlen (Vorstand, Präsident, Revisoren u. Fähnrich)
7.              Ehrungen
8.              Beiträge
9.              Jahresprogramm
10.           Wünsche u. Anträge
11.           Allgemeine Umfrage

6.2.        Das Vereinsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. Für Vorstand und Geschäftsprüfungskommission beträgt die Amtsdauer mindestens 2                 Jahre.

6.3.        Rechtsverbindlich für den Verein zeichnen der Präsident und der Aktuar.

6.4.        Stimmberechtigt sind Aktiv-, Ehren- und Altmitglieder.

6.5.        Die Teilnahme an der Hauptversammlung ist für jedes Mitglied obligatorisch.

6.6.        Jedes Mitglied ist verpflichtet einmal eine Wahl anzunehmen.  

4.        Rechte und Pflichten

Art. 7          
Anträge an die Hauptversammlung sind 10 Tage vorher dem Vorstand schriftlich einzureichen.  

Art. 8          
Der Jahresbeitrag eines Aktivmitgliedes wird vom Sold abgezogen.  

Art. 9          
Teilnahme an der Beerdigung eines Aktiv-, Ehren- oder Altmitgliedes ist Ehrensache.  

Art. 10        
Jedes Mitglied verpflichtet sich die Ehre und das Ansehen des Vereins durch Kameradschaft und Disziplin zu wahren und zu fördern.  

Art. 11        
Grobe Verfehlungen gegen bestehende Vorschriften, sowie ungebührliches Verhalten gegenüber Kameraden, können den Ausschluss aus dem Verein nach sich ziehen.  

5.       Aufgaben der Vereinskommission

Art. 12        
Der Präsident leitet die Versammlung und besorgt mit den übrigen Kommissionsmitgliedern die Handhabung der Statuten und der gefassten Beschlüsse.  

Art. 13        
Der Aktuar führt das Protokoll über die Versammlung und besorgt die nötigen Korrespondenzen, sowie die genaue Führung eines Mitgliederverzeichnisses.

Art. 14        
Der Kassier besorgt die finanziellen Angelegenheiten des Vereins und legt alljährlich an der Hauptversammlung die mit dem 31. Dezember abschliessende Rechnung vor.  

Art. 15        
Die Rechnungsprüfungskommission prüft alljährlich die gesamte Rechnung und erstattet der Hauptversammlung darüber Bericht.  

Art. 16        
Die Kommission organisiert in der Regel alle 2 Jahre einen Familientag für die ganze Feuerwehr und nach Möglichkeit alle Jahre einen Tagesausflug für den Verein.  Alle 4 Jahre soll je nach Stand der Vereinskasse ein mehrtägiger Ausflug stattfinden.  

6.       Rechnungswesen

Art.17         
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus dem Jahresbeitrag der Mitglieder und der Gönner.  

Art.18         
Der Verein führt eine spezielle Reisekasse. Die einbezahlten Beträge sind persönliches Guthaben.  

7.       Schlussbestimmungen

Art. 19        
Der Verein kann mit 2/3 Mehrheit an der Hauptversammlung aufgelöst werden.  

Art. 20        
Bei einer allfälligen Auflösung des Vereins ist das Vermögen dem Gemeinderat zur Verfügung zu stellen, mit der Auflage, dasselbe für die allfällige Neugründung eines Feuerwehrvereins in Verwahrung zu nehmen.  

Art. 21        
Nach Ablauf von 5 Jahren soll das Vermögen einer vom Gemeinderat zu bestimmenden wohltätigen Institution zur Verfügung gestellt werden.  

Art. 22        
Statutenrevisionen können durch 2/3 Mehrheit der an einer Hauptversammlung anwesenden Mitglieder beschlossen werden.  

Art. 23        
Die Kommissionsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit keine Entschädigung.  

Art. 24        
Diese Statuten treten mit der Annahme an der Hauptversammlung vom 14. Februar 2003 in Kraft und ersetzen die Statuten vom 15. Februar 1986, welche jene vom 16. März 1912 ersetzt haben.          

 

Balgach, den 14. Februar 2003