Statuten 

Statuten des Feuerwehr–Vereins Balgach 2026

 

1.         Name und Zweck

 

Art. 1              Unter dem Namen Feuerwehr–Verein Balgach (FWVB) besteht in Balgach ein Verein gemäss Art.60 ff des ZGB. Sitz des Vereins ist Balgach.

Art. 2              Der Verein bezweckt:

 

2.1.      Die Pflege guter Kameradschaft und gegenseitiger Unterstützung

2.2.      Förderung des Feuerwehrwesens im Allgemeinen, sowie das Aufrechterhalten guter
Feuerwehr-Traditionen.

2.3.      Die Schaffung und Erhaltung eines guten Korps – Geistes

 

2.         Mitgliedschaft

Art. 3              Der Verein besteht aus nachfolgenden Mitgliedern:

-     Aktivmitglieder

-     Ehrenmitglieder

-     Altmitglieder

 Art. 4              Die nachfolgenden Bestimmungen (Art. 4.1 bis Art. 4.6) regeln Aufnahme, Rechte, Pflichten und Beendigung der Mitgliedschaft.

4.1       Aktivmitglied kann jede in der Feuerwehr Unteres Rheintal; Kompanie Balgach eingeteilte Person werden. Die Aufnahme erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Hauptversammlung. Aktivmitglieder sind stimmberechtigt, zur Teilnahme an der Hauptversammlung verpflichtet und grundsätzlich zur einmaligen Annahme eines Vereinsamtes bereit. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

4.2       Nach Beendigung des aktiven Feuerwehrdienstes kann ein Aktivmitglied auf eigenen Wunsch als Altmitglied im Verein verbleiben. Über die Aufnahme als Altmitglied entscheidet der Vorstand. Altmitglieder sind stimmberechtigt und können an allen Vereinsveranstaltungen teilnehmen, sofern der Jahresbeitrag entrichtet wird.

4.3       Mitglieder, die sich um den Verein oder das Feuerwehrwesen besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt und beitragsfrei.

4.4       Die Mitgliedschaft endet:

 -       durch den Tod des Mitglieds,

-       durch eine schriftliche Austrittserklärung

-       durch einen Ausschluss

-       bei Nichterfüllen der Beitragspflicht, jedoch frühestens 6 Monate nach Verfall des Zahlungstermins

Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Bereits geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet. Ein Anspruch auf das Vereinsvermögen besteht nicht.

 

4.5       Der Austritt hat schriftlich und auf Ende eines Vereinsjahres zu erfolgen. Bereits geleistete Beiträge verbleiben in der Vereinskasse. Eine Rückerstattung findet nicht statt.

4.6       Grobe Verstösse gegen die Statuten oder unkameradschaftliches Verhalten können zum Ausschluss führen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des betroffenen Mitglieds. Gegen den Ausschlussentscheid kann innert 30 Tagen Rekurs an die Hauptversammlung erhoben werden. Diese entscheidet endgültig. Mit dem Ausschluss erlischt die Mitgliedschaft. Bereits geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet.

  

3.         Organisation  

Art. 5              Die Organe des Vereines sind:

 5.1       Die ordentliche Hauptversammlung

 5.2       Der Vorstand; mindestens 5 Mitglieder  

Der Präsident wird von der HV bestimmt, der Vorstand konstituiert sich selbst nachfolgender Aufteilung:

-       Präsident

-       Vizepräsident

-       Kassier

-       Aktuar

-       Beisitzer  

5.3       Die Revisionsstelle besteht aus 2 Mitglieder

 

Art. 6              Die Jahreshauptversammlung findet in der Regel im Monat Februar statt.
Alle Mitglieder werden 14 Tage vorher schriftlich eingeladen.

 6.1       Die ordentlichen Traktanden sind:

 

1.         Appell und feststellen des absoluten Mehr.

2.         Wahl der Stimmenzähler

3.         Protokoll der letzten Hauptversammlung

4.         Jahresberichte:

a.         Präsidentenbericht

b.         Kassa- und Revisorenbericht

5.         Budget

6.         Mutationen (Eintritte, Austritte)

7.         Wahlen (Vorstand, Präsident, Revisoren u. Fähnrich)

8.         Ehrungen

9.         Jahresbeitrag

10.       Jahresprogramm

11.       Wünsche u. Anträge

12.       Allgemeine Umfrage

 

6.2       Das Vereinsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. Für Vorstand und Geschäftsprüfungskommission beträgt die Amtsdauer mindestens 2 Jahre.

6.3       Rechtsverbindlich für den Verein zeichnen der Präsident und der Aktuar.

6.4       Stimmberechtigt sind Aktiv-, Ehren- und Altmitglieder.

6.5       Die Teilnahme an der Hauptversammlung gilt als kameradschaftliche Pflicht jeden Mitgliedes.

6.6       Jedes Vereinsmitglied ist verpflichtet einmal eine Wahl anzunehmen.

  

4.         Rechte und Pflichten

 

Art. 7              Anträge an die Hauptversammlung sind spätestens 10 Tage vorher dem Vorstand schriftlich einzureichen.

Art. 8              Der Jahresbeitrag eines Aktiv- und Altmitgliedes wird sofern möglich vom Reisekonto abgezogen. Alternativ besteht die Möglichkeit zur Barzahlung an der jeweiligen Hauptversammlung oder Zahlung per Rechnung.

Art. 9              Teilnahme an der Beerdigung eines Aktiv-, Ehren- oder Altmitgliedes ist Ehrensache.

Art. 10            Jedes Mitglied verpflichtet sich die Ehre und das Ansehen des Vereins durch Kameradschaft und Disziplin zu wahren und zu fördern.

Art. 11            Grobe Verfehlungen gegen bestehende Vorschriften, sowie ungebührliches Verhalten gegenüber Kameraden, können den Ausschluss aus dem Verein nach sich ziehen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des betroffenen Mitglieds. Gegen den Ausschlussentscheid kann innert 30 Tagen die Hauptversammlung angerufen werden, welche endgültig entscheidet.

  

5.         Aufgaben der Vereinskommission

 

Art. 12            Der Präsident führt den Verein und vertritt ihn nach aussen, beruft die Versammlungen ein und leitet sie. Er besorgt mit den übrigen Kommissionsmitgliedern die Handhabung der Statuten und der gefassten Beschlüsse.

Art. 13            Der Aktuar führt das Protokoll über die Versammlung und besorgt die nötigen Korrespondenzen, sowie die genaue Führung eines Mitgliederverzeichnisses.

Art. 14            Der Kassier besorgt die finanziellen Angelegenheiten des Vereins und legt alljährlich an der Hauptversammlung die mit dem 31. Dezember abschliessende Rechnung vor.

Art. 15            Die Rechnungsprüfungskommission prüft alljährlich die gesamte Rechnung und erstattet der Hauptversammlung darüber Bericht.

Art. 16            Der Verein organisiert nach Möglichkeit alle Jahre einen Ausflug für den

Verein.

 

6.         Finanzen

Art.17             Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:

-       dem Jahresbeitrag der Mitglieder

-       Einnahmen aus Anlässen

-       Einnahmen aus Vermietungen des Inventars

-       Gönnerbeiträgen

Art.18             Der Verein führt eine spezielle Reisekasse. Die durch Helfereinsätze verdienten Beträge sind persönliches Guthaben.

Art.19             Der Vorstand verfügt über die im Voranschlag bewilligten Ausgaben.
                        Er kann darüber hinaus Ausgaben beschliessen, welche im Voranschlag nicht
                        enthalten sind oder über die darin enthaltenen Beträge hinausgehen. Diese
                        betragen gesamthaft CHF 3'000.00 im Jahr

 

8.         Die Haftung

Art.20             Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
                        Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art.21             Für Schäden, die im Zusammenhang mit der Vereinstätigkeit gegenüber Dritten entstehen, haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen bzw. eine allenfalls bestehende Haftpflichtversicherung. Im Falle vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Verhaltens behält sich der Verein den Regress gegen das fehlbare Mitglied vor.

Art.22             Der Verein schliesst für Mitglieder und Helfer keine Unfallversicherung ab.

 

9.         Schlussbestimmungen

Art. 23            Der Verein kann mit 2/3 Mehrheit an der Hauptversammlung aufgelöst werden.

Art. 24            Bei einer allfälligen Auflösung des Vereins ist das Vermögen dem Gemeinderat zur Verfügung zu stellen, mit der Auflage, dasselbe für die allfällige Neugründung eines Feuerwehrvereins in Verwahrung zu nehmen.

Art. 25            Nach Ablauf von 5 Jahren soll das Vermögen einer vom Gemeinderat zu bestimmende wohltätige Institution zur Verfügung gestellt werden.

Art. 26            Statutenrevisionen können durch 2/3 Mehrheit der an einer Hauptversammlung anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Art. 27            Die Kommissionsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit keine Entschädigung.

Art. 28            Die Bearbeitung personenbezogener Daten erfolgt unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorgaben. Vereinsmitglieder erklären sich mit der internen Verwendung ihrer Kontaktdaten einverstanden.

Art. 29            Diese Statuten treten mit der Annahme an der Hauptversammlung vom
06. Februar 2026 in Kraft und ersetzen die Statuten vom 14. Februar 2003, welche die vom 15. Februar 1986 ersetzt haben, welche jene vom 16. März 1912 ersetzt haben.

 

 

Balgach, den 06.02.2026

Feuerwehrverein Balgach

 

Der Präsident:                                                                       Der Aktuar:

 

Gabriel Collet                                                                       Andreas Sieber